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VSG NRW

§ 54 Personal- und Sachausstattung, Unterstützung des Kontrollgremiums

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/54#abs-1 (1) Das Kontrollgremium darf durch Beschäftigte der Landtagsverwaltung unterstützt werden. Die Personal- und Sachausstattung ist im Einzelplan des Landtags gesondert auszuweisen. Die Beschäftigten müssen zuvor die Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen und die förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung erhalten. § 53 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/54#abs-2 (2) Die Verfassungsschutzbehörde hat den beauftragten Beschäftigten im Rahmen der Informationsrechte des Gremiums Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen sowie Einsicht in die erforderlichen Akten und Dateien zu gewähren. § 52 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 53 § 55